Begründet der Betrieb einer russischen TOP-Level Domain eine steuerliche Betriebsstätte in Russland?
Die Vermittlungs- und Agenturtätigkeit über eine russische TOP-Level Domain begründet keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne des Art. 11 Steuerkodex („StK“) oder des Art. 5 Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“)[1]. Ein virtuelles Portal ist nicht als steuerliche Betriebsstätte anzusehen ist (Art. 5 des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens). Es fehlt an dem Merkmal der „festen Geschäftseinrichtung“. Somit besteht nach unserer Ansicht auch … Weiterlesen