Steuerliche Behandlung einer unentgeltlichen Zuwendung


Die Einbringung einer unentgeltlichen Zuwendung in das Betriebsvermögen einer russischen Gesellschaft, die nicht Stammeinlage ist, gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Ertrag. Einer der Ausnahmen aus diesem Grundsatz stellen Zuschüsse zwischen zwei Gesellschaften dar, sofern eine Gesellschaft direkt mit mehr als 50 % an der anderen direkt beteiligt. Diese Besonderheit ist gerade bei der Finanzierung im Wege des Gesellschafterzuschusses bedeutsam. Besteht der Zuschuss nicht in Geld, sondern in Gegenständen des Betriebsvermögens, so gilt die Steuerbefreiung für den Vermögenszuwachs nur, wenn das durch die Gesellschaft erhaltene Vermögen nicht innerhalb eines Jahres veräußert wird (Art. 269 Pkt.1 Ziff.11 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation). Die unentgeltliche Zuwendung ist generell auch von der Mehrwertsteuer befreit.