Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 des russischen Gesetzes über das Geschäftsgeheimnis dürfen Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch noch bis zu drei Jahren nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 1470 GK RF erweitert die Verschwiegenheit sogar bis zur Beendigung des Geheimnisses selbst. Aus Gründen der Berufsfreiheit nimmt die Rechtsprechung die sog. „berufliche Qualifikation“[1] von Arbeitnehmern vom Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ aus[2]. Die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsvereinbarung ist trotzdem sinnvoll[3].
1. Welche Anforderungen gelten für den Schutz von Software in Form von Know-How (Geschäftsgeheimnissen) für ausländische Rechteinhaber?
Für ausländische Rechteinhaber gelten die gleichen Voraussetzungen für die Entstehung des Informationsschutzes wie für russische Personen[4].
2. Wird der mit der Software im Zusammenhang stehende Service (Updates, third-level support) wie die Software selbst geschützt?
Die Literatur diskutiert diesen Ansatz. Wegen der für russische Gerichte typischen formellen Dogmatik, wird ein Einschwenken der Rechtsprechung in diese Position nicht zu erwarten sein. Auswirkungen hat die strenge Trennung zwischen Software und Service zum Beispiel beim Kündigungsrecht.
3. Kann registrierte Software ein Markenrecht verletzen, wenn Verwechslungsgefahr bei der Bezeichnung besteht?
Die Rechtsprechung nimmt keine Rechtsverletzung an[5].
[1] «Деловое качество», постановление пленума ВС РФ от 17.03.2004 No. 2 «О рименении судами Россиской Федарации Трудового Кодекса Россиской Федерации»
[2] Дело No. A-60 5611/06-C1 от 19.07.2006.
[3] S. 63, А.И. Савальев, 2012: Лицензирование программное обеспечения в России; ссылка 162.
[4] П. 1 ст. 2, п.1 ст. 1231 ГК РФ, ФЗ о коммерческой тайне.
[5] Постановление ФАС Уральского округа от 16.01.2006 No. Ф09-589/06-С5 по делу А60-24342/04.