Schutz von Software nach russischem Recht


Das Gesetz selbst ordnet Software systematisch dem Urheberrecht an literarischen Werken zu (Art. 1259, 1261 ZGB RF). In der Praxis kommen verschiedene Rechtsbereiche zur Anwendung. Für den Schutz des Objekt- und Ausgangscodes wird auf die Vorschriften zum Know-How und zum Urheberrecht zurückgegriffen. Für die Nutzung eines patentierten Prozesses, der mittels der Software ausgeführt wird, kommt Patentrecht zur Anwendung. Für die Bezeichnung der Software eignet sich das Markenrecht.
Hauptstreitkriterium für die Qualifikation eines Programms als „Software“ ist die aus dem Urheberrecht bekannte Voraussetzung der „Neuschöpfung“. Verschiedene Versuche den Begriff für die weniger schöpferische, sondern eher technisch, methodische Leistung des Urhebers von Computerprogrammen anzupassen, hat die Rechtsprechung aufgegriffen: „Das Fehlen der Neuerung oder der Einzigartigkeit bedeutet nicht, dass das Ergebnis nicht durch schöpferische Leistung entstand“. Das heißt für die Praxis, dass für die Gewährung des Urheberschutzes für Software grundsätzlich vermutet wird, dass sie durch schöpferisches Wirken entstand.
Auf die Frage ob die Abbildung des Interfaces auch als Software geschützt wird, gibt es leider keine gefestigte Rechtsprechung. In der Literatur wird die Antwort mit Verweis auf Art. 1249 P. 5 ZGB RF verneint. Die Regelungen über Know-How nehmen mit Abstand den größten Raum für den Softwareschutz ein, insbesondere für den Objekt- und für den Ausgangscode.