Schutz von Know-How nach russischem Recht


Gemäß Art. 1465 ZGB RF müssen für den Schutz von Know-How drei Voraussetzungen vorliegen: i) die Daten müssen einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben, ii) der fehlende Zugang durch dritte Personen, iii) es müssen Maßnahmen zum Geheimnisschutz ergriffen worden sein[1]. Die zweite Voraussetzung fehlt in der Regel, sobald ein Softwareprodukt patentiert wurde[2]. Eine Massenhafte Verbreitung der Software führt nicht zum Verlust der Schutzwürdigkeit[3], denn entscheidend ist der zeitliche und finanzielle Aufwand für die „Entschlüsselung“ der Information[4].

Die dritte Voraussetzung wird in Russland besonders streng und formal gehandhabt. Es ist ein besonderes Schutzregime für das Geschäftsgeheimnis zu schaffen. Hierfür wird gefordert: i) ein konkreter Gegenstand des Computerprogramms, ii) die Anfertigung einer internen Geschäftsordnung zwecks Behandlung der Software, die den mit ihr befassten Mitarbeitern gegen Unterschrift bekanntzumachen ist, iii) die Vereinbarung von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Zugangsberechtigten, iv) die Kenntlichmachung der Information mit dem Aufdruck „confidential“, «конфидентиально».

Der Nachteil des Geheimnisschutzes besteht in Russland darin, dass die Kenntlichmachung von Informationen bei nicht körperlichen Daten erschwert ist. Die Abfassung einer eigenen Geschäftsordnung erscheint bürokratisch. Der Vorteil liegt darin, dass auch Informationen über den Know-How Schutz aufgenommen werden können, die nicht mehr zur Software gehören.

[1] Definition ist dem § 39 des amerikanischen Restatement (third) of Unfair Competition, 1995 entnommen.

[2] Eine Rückausnahme wird z.B. bei Erweiterungssoftware diskutiert, z.B. das patentierte Google Page Rank im Verhältnis zu anderen nicht patentierten Google Diensten.

[3] Andere Ansicht Мазолин В.П., Особенности правового режима ноу-хау.

[4] «извлечение» информации, С. 58, А.И. Савальев, 2012: Лицензирование программное обеспечения в России.

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