Russisches Familienrecht


Im Zusammenhang mit der Auswanderung von Familienmitgliedern nach Deutschland stellen sich familienrechtliche Fragen, die der russische Gesetzgeber gar nicht, ungerecht oder unlogisch beantwortet.

So können z.B. die nach Deutschland ausgewanderten Kinder ihre Anteile an einer russischen Wohnung nicht an in Russland verbliebene Familienmitglieder verkaufen. Eine Vermögensveräußerung durch Minderjähriger an nahe Verwandte verbietet das russische Gesetz einfach (Art. 37 Abs. 3 ZGB). Die Veräußerung an Dritte ist dagegen erlaubt. Außerdem können Kinder ohne Eltern an ihren gesetzlichen Vormund (jedoch nicht an die Eltern) verkaufen, um sich mit dem Geld angemessenen Wohnraum in Deutschland zu kaufen. Trotz dieser Ungerechtigkeit halten die russischen Beamten der Vormundschaftsstelle und des Registrierungsdienstes an dieser Unlogik fest, obwohl die gerichtliche Praxis, einschließlich das russische Verfassungsgericht und andere Nebengesetze, insbesondere das Gesetz über die Vormundschaft, Ausnahmen zulassen (Постановление Конституционного Суда Российской Федерации от 8 июня 2010 года N 13-П город Санкт-Петербург).

Die Lösung liegt also darin, erst an einen Dritten zu Verkaufen und anschließend an ein Familienmitglied. Wir arbeiten daran, diese Praxis zu ändern. Ziel ist es, zusammen mit unseren Mandanten die Gerichte davon zu überzeugen, Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, sich Wohnraum in Deutschland zu kaufen, in dem Sie ihre russische Wohnung an Verwandte in Russland verkaufen. Mehr zum russischem Familienrecht.