Russisches Arbeitsrecht: Zulässigkeit von Gehaltsangaben in Fremdwährung, Indexierung von Arbeitslohn, Fortgeltung von Zeitverträgen bei Schwangerschaft, allgemeinverbindliche Tarifverträge in Russland


Die föderale Arbeitsinspektion der russischen Föderation hat mehrmals darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 131 des Arbeitsgesetzbuches der Lohn des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag in Rubel anzugeben ist. Die häufig anzutreffende Konstruktion, das Gehalt als Rubeläquivalent in Fremdwährung (Euro oder US Dollar) anzugeben und in Rubel zum festgesetzten Kurs der Russischen Zentralbank am Tag der Überweisung auszuzahlen, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeitsinspektion ist der Ansicht, dass für den Fall einer schwächeren Fremdwährung ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen Art. 5.27 Ordnungswidrigkeitengesetz anzunehmen ist (Bußgeld bis zu 1.500 EUR).

Art. 134 des russischen Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) sieht eine Indexierung des Lohns für den Privatsektor vor. Dies gilt gemäß Art. 48 Abs. 7 ArbGB erst dann, wenn auf Verlangen der Tarifvertragsparteien, das Arbeitsministerium den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber den Beitritt zum Tarifvertrag vorschlägt. Nach Ablauf der 30-tägigen Einspruchsfrist nach Veröffentlichung des Vorschlags in den Amtsblättern, gilt der Tarifvertag auch für nicht beteiligte Arbeitgeber. Dieses Verfahren ist mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für deutsche Tarifverträge vergleichbar. Diese gelten für sämtliche Arbeitnehmer des gebundenen Arbeitgebers.

Zur Frage der Beendigung eines Zeitvertrages geht die russische Rechtsprechung davon aus, dass ein Zeitvertrag während der Schwangerschaft nicht endet, sondern bis zu Entbindung fortgilt. Dies gilt sogar für Generaldirektorinnen, die (grundsätzlich) jederzeit abberufen werden können (p.27 der Leitlinien des Obersten Gerichts vom 28.01.2014). Den gesetzlichen Widerspruch zwischen Mutterschutz und Zeitvertrag für Generaldirektorinnen hat die Rechtsprechung. also zu Gunsten der Schwangeren gelöst. Der Arbeitgeber hat dafür das Recht, einmal in drei Monaten jeweils einen Schwangerschaftsnachweis zu fordern. Die genannte Rechtsfolge tritt nur bei Vorliegen eines schriftlichen Antrags des Arbeitnehmers ein. Dennoch empfehle ich beim Personalgespräch auf das Recht des Arbeitgebers auf jederzeitige Abberufung von Generaldirektoren als Gegenargument verweisen, denn man muss sich von Personen in herausgehobenen Vertrauensstellungen lösen können. Das sieht der Gesellschaftsvertrag und auch das Gesetz vor (Art. 278 II ArbGB). Bei einer vorzeitigen (grundlosen) Abberufung des CEO’s betrüge die Abfindung 3 Bruttomonatsgehälter.