Nachweis von unternehmerischen Tätigkeiten


Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation hat zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von der nichtkommerziellen Tätigkeit die nachstehenden Beweisarten zugelassen. Danach gelten Aussagen von Personen, die die geleisteten Waren, Arbeiten und sonstige Leistungen bezahlen, Quittungen über den Eingang von Zahlungen, Kontoauszüge sowie Abnahmeprotokolle für geleistete Waren als zulässige Nachweise für eine unternehmerische Tätigkeit, wenn diesen Unterlagen zu entnehmen ist, dass die geflossenen Gelder für die Veräußerung von Waren (Arbeiten, Leistungen), für die Veröffentlichung von Werbung, für die Ausstellung von Waren in Verkaufsstellen, für die Beschaffung von Waren und Stoffen oder für den Abschluss von Mietverträgen verausgabt bzw. vereinnahmt wurden. Die tatsächliche Erzielung von Gewinn ist nicht erforderlich, da lediglich eine Gewinnerzielungsabsicht gefordert wird. Wird die unternehmerische Tätigkeit nicht ordnungsgemäß im Register für Einzelunternehmer bzw. im Register für juristische Personen registriert, kommt eine ordnungsrechtliche Verantwortung gemäß Art. 14.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches der Russischen Föderation in Betracht, dessen Bußgeldandrohung von maximal 59 EUR jedoch verschwindend gering ausfällt.