Das russische Recht fordert keine Bestellbestätigung für Dienstleistungen im Internet (z.B Ticketverkauf). Eine mit dem § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB vergleichbare Regelung gilt nur für den Fernabsatz von Sachen. Die Regierungsverordnung zum Fernabsatz nimmt Dienstleistungen sogar von den Vorschriften für den Vertrieb von Waren ausdrücklich aus.
Hervorzuheben sind außerdem die Impressumspflicht, die Pflicht zur Preisangabe in Landeswährung sowie die Pflicht zur Produktbeschreibung.
Sollen die persönlichen Daten via Cookies oder Ähnlichem nicht verarbeitet werden, ist eine Datenschutzrichtlinie vom Kunden zu genehmigen.
Die zur Verfügung Stellung eines kostenfreien Zahlungsmittels ist nicht zwingend, solange über die zusätzlichen Zahlungsmittelentgelte aufgeklärt wird, sind diese verbraucherrechtlich unproblematisch.
Vorschriften über die Gestaltung des Buchungsbuttons existieren nicht.
Gibt es rechtliche Vorschriften in Russland für sogenanntes optin/optout (vorausgewählter Checkbox)?
Das optout-Verfahren verstößt gegen das Werbegesetz. Außerdem darf ein Produkt nicht mit einem anderen Produkt zwingend verbunden werden[1]. Ohne Zustimmung des Kunden darf kein anderes Produkt in Auftrag gebucht werden[2].
Welche Normen des russischen Rechts kommen zum Schutz von Software zur Anwendung?
Das Gesetz selbst ordnet Software systematisch dem Urheberrecht an literarischen Werken zu (Art. 1259, 1261 GK RF). In der Praxis kommen verschiedene Rechtsbereiche zur Anwendung. Für den Schutz des Objekt- und Quellcodes wird auf die Vorschriften zum Know-How und zum Urheberrecht zurückgegriffen. Für die Nutzung eines patentierten Prozesses, der mittels der Software ausgeführt wird, kommt Patentrecht zur Anwendung. Für die Bezeichnung der Software eignet sich das Markenrecht[3].
[1] Art. 16 Abs. 2 Verbraucherschutzgesetz RF.
[2] Art. 16 Abs. 3 Verbraucherschutzgesetz RF.
[3] Vgl. auch А.И. Савальев, 2012: Лицензирование программное обеспечения в России.