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Mehrwertsteuer bei Lieferungen und Leistungen nach Russland
Für Lieferungen und Leistungen nach Russland stellt sich die Frage nach der Mehrwertsteuer bei der Rechnungsstellung, wenn der Lieferant oder Leistungserbringer nicht steuerlich registriert ist. Grundsätzlich gilt das sog. Steueragentenverfahren nach Art. 161 russ. Steuerkodex, der dem deutschen § 13b UStG zur Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft entspricht. Danach erfolgt kein Mehrwertsteuerausweis in der Rechnung. Der russische Leistungsempfänger wird dafür in der Regel eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung vom Leistungserbringer fordern, die Letzterer beim zuständigen deutschen Finanzamt zu beantragen hat.
Umsatzsteuer bei der Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren in Russland
Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen in Russland unterliegen der Umsatzbesteuerung am Tätigkeitsort. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen an deutsche Auftraggeber erbracht werden. Die Rechnung hat dann zwar ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen, sie hat aber die russische Umsatzsteuer zu enthalten, wenn die Veranstaltung dort stattfindet. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vorsteuer hierfür ist die vorherige steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmens in Russland.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren
Art. 12 des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens befreit Lizenzgebühren z.B. für eine Marke von der Besteuerung in Russland. Wenn der Lizenzgeber nicht über eine Betriebsstätte in Russland steuerlich angemeldet ist, hat der Vertragspartner zunächst die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen. Die in Russland abgeführte Quellensteuer kann dann im Wege der Steuererstattung zurückverlangt werden. Zur Vermeidung dieses Verfahrens sollte eine Quellensteuerbefreiung beantragt werden und die Freistellung dem Lizenznehmer als Steuerschuldner nachgewiesen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren ist grundsätzlich auf den Marktpreis beschränkt (Art. 40 Nr. 1 russ. Steuerkodex). Zu achten ist auf die Entgeltregelung bei verbunden Unternehmen. Bei verbundenen Unternehmen haben die Steuerbehörden die Preisbildung zu überprüfen, wenn die Lizenzgebühr mehr als 20 % von einer Lizenzgebühr eines vergleichbaren Geschäfts abweicht (Art. 40 Nr. 2 russ. Steuerkodex). Davon abzugrenzen sind Reklameaufwendungen für eine Marke. Diese bleiben neben der Lizenzgebühr abzugsfähig (Art. 264 Nr. 4 russStGB). Das Gesetz beschränkt die Abzugsfähigkeit von Reklameaufwendungen grundsätzlich auf 1 % des Ertrags im Geschäftsjahr. Bei Reklameaufwendungen für eine Marke in Form von Broschüren oder Katalogen sind sogar die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig (Schreiben des russischen Steuerdienstes vom 24.03.2004 N 02-3-07/41).
Cross Border Leasing nach § 7 RusLeasingG:
Ausnahmen von der Besteuerung bei der Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen
(Verordnung Nr. 147 vom 11.03.2003)
Sonderabschreibungen durch Verkürzung der Nutzungsdauer
Wahlrecht zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers
Bestimmung des Leistungsortes