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Sie entscheiden sich für einen Gesellschafterkredit an ihre russische Tochtergesellschaft, die Sie mit ca. 300 EUR Stammkapital gegründet haben. Im Übrigen wird die Tochtergesellschaft durch einen Kredit des Mutterkonzerns finanziert. Das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital Ihrer Tochtergesellschaft übersteigt dabei leicht die gesetzliche Grenze des „save heaven“. Sie wundern sich später warum das Finanzamt die gezahlten Zinsen als Dividenden qualifiziert und darauf 20% Quellensteuer fordert? Hintergrund sind die nachfolgenden Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung:
1. Handelt es sich um eine „kontrollierte Darlehensverbindlichkeit“ iSd Art. 269 des russischen Steuergesetzbuchs?
- Direkte Beteiligung des Gesellschafters an Gesellschaft ermitteln
- Bei indirekter Beteiligung = Beteiligung des indirekten Gesellschafters an der Obergesellschaft x Beteiligung der Obergesellschaft an der Gesellschaft + ggf. Direktbeteiligung
Wenn Gesellschafterbeteiligung mind. 20%, dann weiter bei 2.
Wenn nicht, dann russische Thin Cap Rules nicht anwendbar!
2. Wird das zulässige Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital überschritten?
- Hat die Gesellschaft ein Leasing oder Bankbetrieb, dann zulässiges Verhältnis 12,5/1
- Wie hoch ist die kontrollierte Verbindlichkeit einschließlich angefallener oder kapitalisierter Zinsen? Formel „kontrollierte Verbindlichkeit“ / Eigenkapital – Eigenkapital nach russischer Rechnungslegung = Zeile 300 – (Abschnit IV + Abschnitt V) + steuerliche Verbindlichkeiten der Bilanz der Gesellschaft
Wenn über 3/1, dann weiter bei 3.
Wenn nicht, dann „save heaven“ erreicht. Zinsen voll abzugsfähig. Es erfolgt keine Umwidmung in Dividendeneinkünfte.
3. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
Kapitalisierungsfaktor = „kontrollierte Verbindlichkeit“ / (Eigenkapital x Beteiligungsquote) / 3
Ergebnis 1: Steuerlich abzugsfähiger Zinsbetrag = angefallene Zinsen / Kapitalisierungsfaktor
Ergebnis 2: Restbetrag unterliegt der Dividendenbesteuerung = angefallene Zinsen – (angefallene Zinsen / Kapitalisierungsfaktor).
Der privilegierte Anspruch für Banken und Leasinggesellschaften auf die Sonderregelung, sich bis zum 12,5-fachen des Eigenkapitals fremd zufinanzieren, steht nur noch Gesellschaften zu, die ausschließlich Leasingtätigkeit betreiben. Die Aufnahme weiterer Tätigkeiten hätte eine schädliche Infektionswirkung für die Leasinggesellschft zur Folge.
Folgen der Verletzung des Vorkaufsrechts beim Verkauf von GmbH-Anteilen
Nach russischem Recht steht den übergangen Gesellschaftern ein Anspruch auf Übertragung der verkauften GmbH Anteile auf sich zu (§ 21 GmbHG). Das Gesetz bestimmt aber nicht, dass diese den Kaufpreis zu zahlen haben. Das wurde gerichtlich teils sogar abgelehnt. Fraglich sind zudem der Zeitpunkt und die Vollstreckbarkeit des Übergangs der zugesprochenen Gesellschaftsanteile. Außerdem kann die Zuständigkeit des Gerichts für Anspruch und Gegenanspruch wechseln. Die fehlende Logik in der Beantwortung scheinbar einfacher Fragen des Gesellschaftsrechts erfordert einen guten Draht zu erfahrenen Praktikern.
Stammkapitalerhöhung
Sach- und Bareinlagen
Einlagen ins Vermögen nach Art. 27 RusGmbHG
Unentgeltliche Zuwendungen
Gesellschafterdarlehen, Besteuerungsfallen bei Thin Cap Ausschüttungen
Fremdfinanzierung