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Als Glücksritter exportieren Sie Geldspielautomaten an Ihre russische Tochtergesellschaft, die diese dann an Betreiber der zahlreichen Moskauer Casinos vermietet. Zahlt Ihre Tochtergesellschaft Einfuhrmehrwertsteuer auf diese Sacheinlage? Wenn Sie die Automaten als Anlagevermögen deklarieren, dann idR nicht. Fraglich ist, ob die allmächtige Steuerinspektion diese Ansicht teilt, wenn Sie die Automaten anschließend vermieten oder verleasen? Die Lösung dieser Frage ist entscheidend für die Cash Flow Planung des Importeurs. Die Steuerinspektion hilft Ihnen sicher nicht. Wir beantworten Ihre Fragen gern.
Zollrecht
Die Zolltarifnummern sind im Prinzip an die standardisierten EU-Warenkategorien angepasst. Da jedoch die Ausfuhrdokumente des Exportlandes nicht mit der Einfuhrdeklaration in Russland verglichen werden, ist es durchaus möglich, dass in Russland nach einer anderen Nummer deklariert wird, als im Herkunftsland exportiert wurde. Auf die Übereinstimmung der Zolltarifnummern ist deshalb unbedingt zu achten.
Nur der Importeur kann als Deklarant auftreten. Dieser bedient sich in der Regel eines professionellen Zollbrokers, der die Zollabfertigung übernimmt. Der Exporteur muss deshalb darauf achten, dass er keine Verpflichtung zur Freimachung und Deklaration der Waren übernimmt. Eine Liefervereinbarung gemäß Incoterm DDP („delivered duty paid“) ist unbedingt zu vermeiden.
Importsteuern
Bei Geschäften zwischen Konzernunternehmen können die Steuerbehörden eine Preiskorrektur bei der Einfuhrmehrwertsteuer vornehmen, insbesondere, wenn der Kaufpreis mehr als 20% vom Marktpreis abweicht. Auch der Zollwert kann entsprechend korrigiert werden. In der Praxis kann dies dadurch vermieden werden, dass der Deklarant eine Bestätigung einer offiziellen deutschen Institution vorlegt (Deutsche Botschaft oder IHK).
Werden neben der reinen Warenlieferung noch andere Leistungen vereinbart, so sind diese aus steuerlicher Sicht getrennt zu betrachten. Umsatzsteuerpflichtig sind beispielsweise die Überlassung von Nutzungsrechten an Marken, Patenten, Urheberrechten etc. an ein russisches Unternehmen (einschl. Franchising), die Entwicklung bzw. Anpassung von Software für ein russisches Unternehmen, Beratung (einschl. Rechtsberatung), Rechnungslegung, Personalleihe, Marketing und Werbung oder die Überlassung von beweglichen Gegenständen zur Nutzung an ein russisches Unternehmen. Gewinne aus Lizenzgebühren für ausländische Marken sind aber von der in Quellenbesteuerung in Russland befreit (Art. 12 des Doppelbesteuerungsabkommens-Russland, „DBA“). Verfahrensrechtlich geschieht dies durch Steuererstattung oder Freistellung.
Der Vertrieb von Softwarelizenzen ist dagegen umsatzsteuerbefreit (149 Abs.1 SteuerGB). Zur Sicherung des Steueraufkommens werden Dienste im Zusammenhang mit Softwarepflege jedoch nicht mehr der Lizenz zugerechnet.
Da ausländische Personen, die nicht in Russland steuerlich registriert sind, gemäß Art. 166 Abs. 3 Steuergesetzbuch („SteuerGB“) selbst nicht Steuerschuldner sein können, hat die russische Gesellschaft als Steueragent zu fungieren (Art. 166 Abs. 2 SteuerGB). Folglich hat die russische Gesellschaft bei der Zahlung der Umsatzsteuer, diese einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (Art. 174 Abs. 4 SteuerGB).
Ihr Ansprechpartner
RA Stefan Geisthardt
E-Mail: s.geisthardt@rechtsanwaltrussland.de
Direct Line: +49 (0)30 60982657
Zertifizierung
Exportkontrollregimes
Nutzen von Ausfuhrlisten
Genehmigungspflichten bei Ausfuhr und Verbringung
Erwerb gebietsansässiger Unternehmen
Dual-Use-Verordnung