In Russland gilt das Selbstveranlagungsverfahren, d.h. die Einkommensteuer wird selbst berechnet und ohne Steuerbescheid vom Steuerpflichtigen überwiesen.
Der Empfänger der Überweisung ist die russische Steuerverwaltung. Dabei gibt es oft Probleme bei den deutschen Banken, da die russische Zentralbank eine nicht systemkonforme BIC-Nummer hat. Die Bank sollte gegebenenfalls bei der russischen Zentralbank anrufen, um dies zu klären. Ich empfehle, bei einer russischen Bank die Überweisung vorzunehmen.
Dem deutschen Finanzamt sind die ausländischen Einkünfte anzuzeigen. Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland zwar nicht besteuert, sie können aber zu einem höheren deutschen Steuertarif führen (Progressionsvorbehalt). Dieser Effekt greift dann, wenn z.B. noch andere Einkünfte aus z.B. selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung usw. in Deutschland anfielen, die den Grundfreibetrag übersteigen. Zum Nachweis der russischen Einkünfte genügt in der Regel die Vorlage des Zahlungsbelegs und einer Kopie der russischen Steuererklärung beim deutschen Finanzamt. Dies wurde Schreiben des Bundesfinanzministeriums bestätigt [1]. Aus unserer Erfahrung halten sich die deutschen Finanzämter an diese Vorschrift.
Selbständige, die ihre Einkünfte in Deutschland versteuern, können keine Übernachtungspauschalen ansetzen. Die Übernachtungspauschalen, die für Moskau bis zu 135 EUR pro Tag betragen, können nur von Arbeitnehmern steuerfrei geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungspauschalen für den Auslandsaufenthalt auszahlt. Im Klartext haben also Selbständige ihre Übernachtungskosten im Einzelnen nachzuweisen (Hotelrechnungen, Mietverträge etc.). Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können dagegen auch von Selbständigen geltend gemacht werden. Sie betragen derzeit für Moskau 48 EUR pro Tag.
[1] Ziff. 2.1.2. BMF v. 21.07.2005 – IV B 1 – S 2411 – 2/05.