Baufinanzierung in Russland – Kein Eigentumserwerb vor Bauabschluss
Das Oberste Wirtschaftsgericht hat erneut bekräftigt, dass an Gebäuden, die noch nicht fertig gestellt sind und deren Inbetriebnahme noch nicht amtlich bescheinigt wurde, kein Eigentumsrecht entsteht. Dieses entstünde erst mit der anschließenden Registrierung des Eigentumsrechts. Folglich kann das Eigentum vor der Registrierung auch nicht abgetreten werden. Eine anders lautende Entscheidung eines Kassationsgerichts, das dem Kläger Recht gab, Teileigentum erworben zu haben, das er vor Baubeginn durch Abtretung erwarb, wurde vom Obersten Wirtschaftsgericht aufgehoben, da Art. 219 des russischen Zivilgesetzbuchs bestimme, dass vor der Registrierung eines Neubaus keine Rechte entstehen können. Folglich kann über sie auch nicht verfügt werden. Diese Position erschwert vor allem die Finanzierung von Bauvorhaben, da während der Bauphase keinerlei dingliche Rechte am Gebäude als Sicherungsmittel in Frage kommen. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abschluss von Vorverträgen während der Bauphase für die Vermietung des Gebäudes nach Bauabschluss wiederholt zugelassen.