Absetzbarkeit von Factoringgebühren


Der Aufwand für das im kaufmännischen Verkehr verbreitete Factoring (Verkauf von Forderungen gegen Gebühr zur Erlangung von Liquidität) wird steuerlich nicht anerkannt, wenn dieser nicht „wirtschaftlich begründet“ ist. Dies wurde in einem Fall abgelehnt, indem ein Kaufmann seine bereits durch Wechsel verbrieften Forderungen anschließend an eine Bank verkaufte. Das Gericht argumentiert sinngemäß, dass dieser Factoringvertrag dazu führen könne, dass die abgetretenen Forderungen nicht mehr durch Wechsel verbrieft werden können und so den Kaufmann in seiner wirtschaftlichen Freiheit behindern würden. Dies gelte umso mehr als die Factoringgebühren höher oder gleich der Werterhöhung des Wechsels bei seiner Fälligkeit sind. Das Gericht verkennt hier offensichtlich, dass es beim Factoring vor allem um die Beschaffung von Liquidität geht und gerade deshalb wirtschaftlich begründet ist. Ein Wechselanspruch wird erst nach dessen Laufzeit fällig. Im Übrigen könnte auch der Wechsel selbst frühzeitig verkauft werden, um so schneller an Geld zu kommen. Der wahre Hintergrund dieser Entscheidung scheint wohl eher darin zu liegen, dass die klagende Steuerbehörde einen Steueranspruch nur dann erhalten konnte, wenn die Forderung aus dem Wechsel befriedigt wurde. Unseres Erachtens reicht die Argumentation des Gerichts nicht für die Annahme eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs aus. In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die Factoringgebühren nicht überhöht sind.