Die Vermittlungs- und Agenturtätigkeit über eine russische TOP-Level Domain begründet keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne des Art. 11 Steuerkodex („StK“) oder des Art. 5 Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“)[1].
Ein virtuelles Portal ist nicht als steuerliche Betriebsstätte anzusehen ist (Art. 5 des deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens). Es fehlt an dem Merkmal der „festen Geschäftseinrichtung“. Somit besteht nach unserer Ansicht auch keine Anmeldepflicht für eine Betriebsstätte. Die Gewinnsteuerlast wäre in Russland mit 24% höher als in Deutschland (15%).
Ticketagenturen unterliegen seit dem Jahr 2005 keiner Lizenz- oder Anmeldepflicht. Die lizenzpflichtigen Tätigkeiten nach Art. 8 des Luftverkehrskodex‘ wurden seit dem nicht erweitert.
Ist für einen Versicherungsvertreter (im Lager der Versicherung stehend, russ. Versicherungsagent), der unter Aufsicht eines in Russland lizensierten Versicherungsunternehmens steht, eine Niederlassung empfehlenswert oder aber erforderlich?
Eine Niederlassung ist empfehlenswert, aber gesetzlich nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption sollen Versicherungsvertreter – im Unterschied zum Makler – allein von den Versicherungen beaufsichtigt werden, die im eigenen Interesse die Vermögensbetreuungs- Aufklärungspflichten überwachen, sowie ein entsprechendes Register für ihre Versicherungsvertreter zu führen haben.
Das Selbstverwaltungsmodell gilt für in Russland zugelassene Versicherungen, die wiederum eigene Anforderungen an ihre Versicherungsvertreter stellen. Der Versicherungsagent hat sich also bei einer in Russland zugelassenen Versicherung zu registrieren und sich ihrer Aufsicht zu unterwerfen. Eine eigene Niederlassung des Versicherungsmaklers erhöht die Akzeptanz bei den russischen Versicherern. Aus diesem Grund ist eine eigene Niederlassung empfehlenswert. Der Versicherungsvertreter kann sich bei einer in Russland zugelassenen Versicherung registrieren, wenn diese bereit ist, ihn ohne eigene Niederlassung des Vertreters in Russland zu beaufsichtigen.
[1] Früher hatte der Registrator noch zu prüfen, ob der Inhaber der Domain eine Betriebsstätte in Russland hat (Pkt. 1.3 der Registrierungsregeln des Coordination Centers für TLD RU idF 2011).