Vertrags- und Vertriebsrecht in Russland


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Handelsvertreterrecht

Begründet ein Handelsvertreter bereits eine steuerliche Betriebsstätte des ausländischen Prinzipals? Muss der Handelsvertreter die gleichen Anforderungen (Qualifikationen, Lizenzen etc.) erfüllen, wie der Prinzipal. Das Recht der Handelsvertretung ist in Russland nur unzureichend gesetzlich geregelt. Achten Sie immer auf eine korrekte Vollmachtserteilung. Die Vollmacht ist max. 3 Jahre gültig. Fehlt eine Gültigkeitsdauer so tritt sie sogar schon nach einem Jahr außer Kraft. Formalismus ist russische Realität.

Organvorbehalte

Für bestimmte Geschäfte ist gesetzlich eine Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung erforderlich. Das betrifft zum einen Rechtsgeschäfte großen Umfangs (Art. 46 russischen GmbH-Gesetz „GmbHG“). Hierunter fallen Geschäfte, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft verbunden sind, dessen Wert 25 oder mehr Prozent des Wertes des Vermögens der Gesellschaft beträgt. Zum anderen betrifft der Organvorbehalt Insidergeschäfte (Art. 45 GmbHG). Hierunter fallen insbesondere Geschäfte an deren Abschluss die Mitglieder der Geschäftsleitung ein Interesse haben. Die unter Missachtung des Organvorbehalts abgeschlossenen Geschäfte sind zwar wirksam, können aber durch die Gesellschafter auf gerichtlichem Wege angefochten werden.

Bereits eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens begründet einen örtlichen Gerichtsstand in Russland. Werden Forderungen aus einem Vertrag, der eine Schiedsabrede enthält, abgetreten, unterliegt die abgetretene Forderung ebenfalls diesem Gerichtsstand (Informationsbrief des Obersten Wirtschaftsgerichts vom 31. Mai 2000, Pkt. 15, Art. 12 Abs. 2 Wirtschaftsprozessordnung „WPO“). Die Wirtschaftsgerichtsbarkeit wird durch die „Arbitragegerichte“ ausgeübt. Die missverständliche Bezeichnung „Arbitragegericht“ hat jedoch nichts mit einer Schiedsgerichtsfunktion zu tun.

Rahmenlieferverträge und Vertragsanlagen

Bei Rahmenlieferverträgen ist darauf zu achten, dass sie alle Angaben enthalten, die für die Ausstellung eines Geschäftspasses erforderlich sind, insbesondere die Warenmenge und die Zahlungsbedingungen- aufschübe- fristen und Vorauszahlungen sind zu präzisieren, damit sie von der den Geschäftspass auszustellenden Bank akzeptiert werden (Die Anforderungen ergeben sich aus der Zentralbankanweisung Nr. 117-I „Über die Vorlage von Unterlagen und Informationen über Devisengeschäfte und die Eröffnung von Geschäftspässen bei russischen Banken).

Werden Rahmenverträge vereinbart, die aus Vertragsanlagen bestehen oder die durch noch zu vereinbarende Zusatzvereinbarungen präzisiert werden sollen oder haben die Parteien Muster für z.B. einen Bestellungsauftrag beigefügt, so ist auf diese Dokumente ausdrücklich im Vertrag Bezug zu nehmen. Alle Bestandteile des Vertragsdokuments sind als zusammengesetzte Urkunde auszugestalten und jeweils für sich zu unterzeichnen. Diese Formalitäten sind in der russischen Realität unbedingt zu beachten. Die Verbindlichkeit und Akzeptanz der Vertragsanlagen wird so erhöht und man sichert sich vor allem gegenüber Behörden und Banken ab, die diese Formalitäten prüfen.

Ihr Ansprechpartner
RA Stefan Geisthardt

E-Mail: s.geisthardt@rechtsanwaltrussland.de
Direct Line: +49 (0)30 60982657

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