Zur Anerkennung und Wirkung russischer Insolvenzentscheidungen in Deutschland und Österreich

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Russland ist in Deutschland anzuerkennen ohne dass es einer besonderen Anerkennungsentscheidung bedarf. Die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit erfolgt außerhalb des Anwendungsbereiches der EuInsVO, so dass das inländische Insolvenzgericht nur zu prüfen hat, ob der russische Eröffnungsbeschluss gemäß § 343 InsO im Inland anzuerkennen ist[1]. Den Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften hat das Registergericht … Weiterlesen

Zu den Haftungvoraussetzungen eines Geschäftsführers einer russischen OOO (GmbH) für Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft

In Betracht kommt sowohl der allgemeine deliktische Anspruch (1064 Abs. 1 ZGB Rus[1]), als auch die Anspruchsgrundlage für die Geschäftsführerhaftung gemäß Art 53.1 Abs. 1[2] ZGB Rus und Art. 44 Abs. 2[3] des GmbHG Rus, deren Voraussetzungen weitgehend dem deutschen § 43 Abs. 2 GmbHG entsprechen. Art. 53 Abs. 3[4] ZGB Rus statuiert die Loyalitäts- und Treuepflicht des … Weiterlesen

Zur Verjährung eines Schadenersatzanspruchs in Russland

Die zentralen Verjährungsvorschriften des Zivilgesetzbuches Russlands („ZGB Rus“) sind: Artikel 196 ZGB Rus (Allgemeine Verjährungsfrist) (1) Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem gemäß Artikel 200 dieses Gesetzbuchs festgelegten Zeitpunkt. (2) Die Verjährungsfrist darf zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Verletzung des Rechts, für dessen Schutz diese Frist festgelegt ist, nicht überschreiten, außer in … Weiterlesen