Steuerliche Behandlung einer unentgeltlichen Zuwendung
Die Einbringung einer unentgeltlichen Zuwendung in das Betriebsvermögen einer russischen Gesellschaft, die nicht Stammeinlage ist, gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Ertrag. Einer der Ausnahmen aus diesem Grundsatz stellen Zuschüsse zwischen zwei Gesellschaften dar, sofern eine Gesellschaft direkt mit mehr als 50 % an der anderen direkt beteiligt. Diese Besonderheit ist gerade bei der Finanzierung im Wege … Weiterlesen