Nachweis von unternehmerischen Tätigkeiten
Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation hat zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von der nichtkommerziellen Tätigkeit die nachstehenden Beweisarten zugelassen. Danach gelten Aussagen von Personen, die die geleisteten Waren, Arbeiten und sonstige Leistungen bezahlen, Quittungen über den Eingang von Zahlungen, Kontoauszüge sowie Abnahmeprotokolle für geleistete Waren als zulässige Nachweise für eine unternehmerische Tätigkeit, wenn diesen … Weiterlesen